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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Falsche Farben an Fahrzeug: Drehleiter darf nicht ausfahren | 16 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 807112 | ||
Datum | 15.04.2015 16:49 MSG-Nr: [ 807112 ] | 8312 x gelesen | ||
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Geschrieben von Sebastian K. Da es sich bei der fraglichen Beklebung nicht um eine Schnell-und-Einfach-Nachrüstung handelt, sondern diese herstellerseitig angebracht wurde, was genau ist daran in Sachsen nicht zugelassen (und ist das auf andere Länder übertragbar)? In dem Artikel geht, leider, nicht nur von Seiten der Presse einiges durcheinander. Zulässig - in ALLEN Ländern der Bundesrepublik - ist eine Streifen- bzw. Konturmarkierung. Diese muss nach ECE R 104 ausgeführt sein (Reflektierend, gelb oder weiss, hinten auch rot, mit Prüfzeichen). Eine "fluoreszierende Markierung" so wie bei dieser Drehleiter ist generell, egal in welchem der 16 Länder, nur mit ausdrücklicher Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von § 49a StVZO zulässig. Einige (nicht alle Länder !!) haben den Einsatz solcher Folien per Erlass (generelle Ausnahmegenehmigung für Einsatzfahrzeuge) geregelt, in anderen Ländern, so IMHO auch Sachsen, braucht es eine Einzel-Ausnahmegenehmigung. Auch muss daran gedacht werden, das derartige Ausnahmegenehmigung eine entsprechende Eintragung in die Zulassungsbescheinigung erfordern, Beispiel für BaWü: Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO von § 49a erteilt am 28.11.2003 vom UVM Ba-Wü mit Az. 37-3861.6-02/33: Signalbild mit Leuchtstoffen oder rückstrahlenden Mitteln nach (einschlägige Norm bzw. Richtlinie; DIN/EN ........ oder Rili ..........). Hätte die Gemeinde (als Behörde) IMHO aber wissen können (und müssen). Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | ||||
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