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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaWählbarkeit von Führungskräften, war: Anerkennung B-Lehrgänge48 Beiträge
AutorMich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg801633
Datum04.01.2015 16:09      MSG-Nr: [ 801633 ]13540 x gelesen

Geschrieben von Klaus K.Jetzt hast Du mich aber neugierig gemacht, woraus Du diese Weisheit ableitest?

Für Baden-Württemberg Feuerwehrgesetz §8

(2)"Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreter werden aus der Mitte der Einsatzabteilungen durch die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr, die Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter durch die Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung aus deren Mitte auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Gemeinderats zur Wahl durch den Bürgermeister bestellt...."

(5)"Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandanten, ihre Stellvertreter und die Unterführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen..."

Jeder kann gewählt werden, so wie jeder Katholik zum Papst gewählt und der jeder zum Bürgermeister oder Kanzler gewählt werden kann. Die tatsächliche Ernennung hängt dann wieder an möglichen weiteren Kriterien. Bloß weil ich wähle begehe ich keine Straftat, zumindest nicht in Deutschland.

Nehmen wir mal an es wäre mit den Wahlen wie du sagst, ich kann nur jmd. wählen der alle Lehrgänge hat, GF und ZF sind da weniger das Problem (doch schon wegen zu wenig Kapazitäten an den Schulen, aber von der "Auswahl" in den Wehren) dann müsste der ja auch auf dem Lehrgang "LdF" gewesen sein. Schicke ich da dann mehrere hin? Wer schickt denn da? Oder schicke ich nur den einen hin der es werden soll? Warum dann überhaupt eine Wahl, weil ist doch dann de facto schon entschieden.

Und der Lehrgang "LdF", der meinem Verständnis nach mehr organisatorische und rechtliche und verwaltungstechnische Inhalte vermittelt, und mit Führung im Einsatz meines Erachtens herzlich wenig zu tun hat, ist in seinem Umfang kaum in der Lage völlig unbedarfte zu Experten in Sachen BSP und Auschreibungen mit all ihren technischen und rechtlichen Eigenheiten zu machen. Und laut FwDV 2 kann der LdF mit dem GF besucht werden warum soll nicht auch ein GF LdF sein? Wenn die Feuerwehr nur eine Gruppe hat z.B.

Und im Falle der Übergangsfrist steht "soll" das heißt natürlich nicht das es frei gestellt ist das zu tun, aber die Formulierung lässt schon Spielräume zu, solange es versucht wird und alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, wenn die Schule erst nach 3 Jahren Kapazitäten hat ist das blöd, aber was wäre denn die Alternative für die betroffene Feuerwehr?

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