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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Entwurf neues FwG für NRW | 31 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 799314 | ||
Datum | 26.11.2014 17:48 MSG-Nr: [ 799314 ] | 11821 x gelesen | ||
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Geschrieben von Ulrich C. § 1 (2) 2.: Ist dann jeder Einsatz mit besetztem Krisenstab bzw. sogar nur FEL schon eine Katastrophe? Nein, das müsste dann (weiterhin) eine Großschadenslage sein.... Geschrieben von Ulrich C. Ich kenne da bisher nur andere Definitionen zur Katastrophe... "...dass der sich hieraus ergebenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur wirksam begegnet werden kann, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte unter einer einheitlichen Gesamtleitung zusammenwirken." So steht es im Entwurf, und das scheint mir doch auch üblich zu sein? Geschrieben von Ulrich C. Muss ich dann wirklich z.B. einen TM 52 oder ein sonstiges Spezialgerät wie das LUF 60 z.B. der BF DO oder BF K bzw. eine Sondereinheit wie die Löschwasserrückhaltung aus Wuppertal oder die ATF aus Köln jeweils nur über die BezReg anfordern? Ja, so ist es offensichtlich geplant. Spannend wird bei deinen Beispielen aber ggf. die Frage, welche BezReg da entscheiden muss: die des anfordernden Trägers oder die des vorhaltenden Trägers? Oder, weil zwei BezReg'en beteiligt sind gleich das IM?! | ||||
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