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Straßenverkehrsordnung
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RubrikEinsatz zurück
ThemaEinsatzfahrt der BF Eberswalde mit Behinderung    # 74 Beiträge
AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz793604
Datum11.08.2014 19:23      MSG-Nr: [ 793604 ]24088 x gelesen

Geschrieben von Harald S.Er ist also gefangen zwischen einem "Ich kann nicht" und "Ich darf nicht".
Das Auffahren erfüllt zumindest meiner Meinung bereits alles um als Nötigung zu gelten.


Das ist doch einfach nur "Bullshit" was du da schreibst... der Fahrer hat bis zur Haltelinie noch mindestens 1m Platz, er könnte problemlos nach vorne und rechts ausweichen um das Feuerwehrfahrzeug passieren zu lassen. Daß es sich hier um "Nötigung" seitens der Feuerwehr handeln soll ist so lachhaft, daß ich mir schon schwer überlege ob du das ernst meinst. Ich halte dir aber mal zu Gute, daß du einfach keine Ahnung hast und zitiere dir deswegen den relevanten Paragraphen:

§240 StGB§240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.


Im vorliegenden Video ist der Fahrer einfach nur ein "ignoranter potentieller Zufußgeher aufgrund charakterlicher Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs" wobei ich unterstelle insgesamt Absicht. So wie er sich verhält WILL er die Feuerwehr behindern meiner Meinung nach. Das ist nochmal davon zu trennen von Personen, die einfach nur unfähig sind aus Unkenntnis oder aus mangelnder Belastbarkeit heraus in solchen Situationen richtig zu handeln.

Geschrieben von Harald S.Das darf er aber nicht, das darf überschlägig nur die Polizei anordnen.

Quatsch... einfach nur Quatsch in dieser Form.

§38 StVO Absatz 1 § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.


Nochmal in aller Deutlichkeit: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen. Wenn dies nur möglich ist, indem man unter Beachtung der gebührenden Vorsicht und Umsicht andere Verkehrsregeln übertritt, so hat man dies zu tun. Es ist z.B. erlaubt schneller zu fahren als eigentlich erlaubt oder eben auch eine Rote Ampel zu überfahren. Tust du dies nicht, droht dir mindestens das:

Bußgeldkatalog: §38 StVO Tatbestandsnummer: 138112 ; Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen. ; Bußgeld: 20

Da könnte aber durchaus noch einiges nachkommen, je nach konkretem Fall.

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