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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Einsatzfahrt ohne Alarmierung(Einsatzauftrag) | 42 Beiträge | ||
Autor | Dani8el 8R., Peine / Niedersachsen | 771633 | ||
Datum | 28.08.2013 01:30 MSG-Nr: [ 771633 ] | 6272 x gelesen | ||
Hallo, geschrieben von Michael B.: Der Fall ist nach meiner Meinung zwar klar, aber nicht in der Sichtweise des Staatsanwalts. Soll vermutlich heißen, die Einstellung des Verfahrens mißfällt Dir? 2. Zum Einsatz von Sondersignal, muss nach §38 StVO, höchste Eile für z.B. Rettung von Menschenleben geboten sein. Würde dann irgendwo für alle Führungsdienst gelten, die erst nach den örtlich zuständigen Kräften eintreffen (können), oder wo soll man die Grenze setzen, 10 min später - ok, 20 min später - völlig unnötig? Sind die Voraussetzungen für SoSi gegeben, müssen sie automatisch auch für Führungsdienste gegeben sein, sonst macht das Ganze irgendwo wenig Sinn. 3. §35 StVO (Sonderrechte) erfordert auch Hoheitliche Aufgabe und Dringlichkeit. Dazu siehe oben. 1. Dann erklär mir doch mal, wie man mit SoSi fahren soll, ohne jemanden zu behindern? - Schließlich muß der andere Verkehrsteilnehmer ja ggf. ausweichen, an die Seite fahren, seine Geschwindigkeit reduzieren oder sogar an einer für ihn Grünlicht zeigenden Ampel anhalten. - Oder im dümmsten Fall auch zu gefährden, bzw. gefährdet zu haben, wenn es zu einem Unfall gekommen ist. 2. Dazu die Definition von "Unfall": Allgemein: "Ein Unfall ist ein plötzliches, unvorhergesehenes, zeitlich und örtlich bestimmbares, unfreiwilliges und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine Person einen Schaden erleidet." Verkehrsunfall: "Definiert wird ein Verkehrsunfall in Deutschland [...] als ein zumindest für einen Unfallbeteiligten unvorhergesehenes plötzliches Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren steht und einen Sachschaden, der nicht völlig belanglos ist oder einen Personenschaden zur Folge hat." BGH zum Verkehrsunfall: "Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, dass mit den Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht" Daher kann der Staatsanwalt auch zu dem Schluß kommen, daß das Verhalten der Verkehrsteilnehmer nicht so schuldhaft war, daß es verfolgt werden muß - der Unfall halt ein Unfall war - und das Verfahren einstellen. Die Formel "fährt mit SoSi, also muß er (sie) Schuld haben" greift da etwas kurz (auch wenn sie oft propagiert wird). Unter anderem auch wegen des Folgenden: Somit hat der Herr KBR sicher einen Fehler gemacht. Andersherum wird ein Schuh draus: Deiner Argumentation folgend hat der Unfallgegner des KBR ebenso einen Fehler gemacht, denn im §38 steht auch: Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn [...] ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen. Hat der Unfallgegner wohl irgendwie nicht, wenn er mit dem KBR zusammengestoßen ist?! So einfach ist das also alles nicht. Gruß Daniel | ||||
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