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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaEinsatzfahrt ohne Alarmierung(Einsatzauftrag)42 Beiträge
AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg771630
Datum28.08.2013 00:06      MSG-Nr: [ 771630 ]6219 x gelesen

Hallo Daniel, Hallo Thomas,

Geschrieben von Daniel R.Nein! Der Fall ist überhaupt nicht klar, der Satz ist schlicht Unsinn! In Anhängigkeit der Landesgesetzgebung ist die Leitstelle der Feuerwehr schlicht nicht weisungsbefugt, und schon gar nicht - hochrangigen - Führungskräften (was hier im Nachgang ja wohl auch - für Bayern - festgehalten wurde). Weiter wundern mich doch auch die weiteren Aussagen der Staatsanwaltschaft sehr. Aber sei es drum, ist am anderen Ende der Republik. Der Fall ist nach meiner Meinung zwar klar, aber nicht in der Sichtweise des Staatsanwalts.

1. Der KBR ist nach meiner Meinung berechtigt zu jedem Einsatz in seinem Gebiet zu fahren, ja er sollte das auch von Zeit zu Zeit machen. Von daher ist die Hoheitliche Aufgabe gegeben.

2. Zum Einsatz von Sondersignal, muss nach §38 StVO, höchste Eile für z.B. Rettung von Menschenleben geboten sein.
Ob dies geboten ist wenn der KBR 20-30 Min nach der FW Eintrifft ist zumindest fragwürdig.

3. §35 StVO (Sonderrechte) erfordert auch Hoheitliche Aufgabe und Dringlichkeit. Dazu siehe oben.
Er sagt im Absatz 8 aber auch aus das Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen.
Wenn ein Unfall mit Sonderrechten passiert, wurden Personen nicht nur behindert, sondern gefährdet. Damit wurde gegen §35 Absatz 8 StVO verstoßen.

Somit hat der Herr KBR sicher einen Fehler gemacht.

Gruß
Michael

Auch schlechter Ruf verpflichtet

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