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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAufsichtspflicht - Besonderheit bei U18?20 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP770129
Datum13.08.2013 14:19      MSG-Nr: [ 770129 ]3511 x gelesen

Geschrieben von Jürgen M.Da man nicht in allen Lebenslagen vorab eine individuelle Fallunterscheidung treffen kann gibt es halt starre Grenzen. Und da sind die 18 Jahren ein schönes Beispiel.Spezialgesetzlich ist diese Grenze für die Lebenslage "Mitgliedschaft/Einsatz in einer Freiwilligen Feuerwehr" auf 16 festgelegt. Und auch für diverse andere Lebenslagen, auch in gefährlichem Umfeld (z.B. Arbeits-/ Ausbildungsrecht, Straßenverkehr) gibt es für die 16-18jährigen besondere "Rechte", natürlich gegebenenfalls mit besonderen Schuzuvorschriften, aber so starr wie die reine Volljährigkeit ist das eben doch nicht.

A propos Juristerei: Im Strafrecht spielen ja auch 21 Jahre noch eine Rolle, weil man davon ausgeht, dass gewisse Entwicklungen dann erst abgeschlossen sind, und nicht schon mit 18. Rein pragmatisch, wenn man die Anforderungen an den Feuerwehrdienst überlegt, insbesondere die, die wir uns selber stellen, dann könnte man doch auch auf die Idee kommen, dass auch diese Grenze irgendwie noch zu begründen wäre (von wegen geistige Reife, Verantwortung...). Nein, das befürworte ich nicht, das kam mir nur gerade so als Gedanke, von wegen Juristerei und starre Altersgrenzen...

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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