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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Aufsichtspflicht - Besonderheit bei U18? | 20 Beiträge | ||
Autor | Linu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt | 770126 | ||
Datum | 13.08.2013 14:10 MSG-Nr: [ 770126 ] | 3516 x gelesen | ||
Geschrieben von Peter L. Warum darf man erst mit 18 Jahren wählen und Autofahren? Man darf doch in etlichen Gegenden auch bei Kommunalwahlen etc. schon mit 16 Wählen. Und mit 17 begleitet fahren. Und m.E. ist der Einsatzdienst ab 16 - wenn er so durchgeführt wird wie vorgesehen - nichts anderes als ein "begleitetes Fahren": Man ist schon richtig ausgebildet, wird aber nur unter "Geleitschutz" in die Welt hinaus gelassen, und das nicht mal überall hin. (Begleitet fahren darf man außer im Ausland immer und überall...) MfG (Mit fränkischen Grüßen) Linus (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.) | ||||
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