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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Aufsichtspflicht - Besonderheit bei U18? ![]() | 20 Beiträge | ||
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 770048 | ||
Datum | 13.08.2013 00:02 MSG-Nr: [ 770048 ] | 3825 x gelesen | ||
Hi, Geschrieben von Sebastian K. Ich habe hier eine digitale Fassung einer Kommentierung unseres Landesrechts auf dem Rechner. Wenn ich die mit Begriffen wie "Verantwortung", "Führung", "Haftung" im Bereich Brandschutz/LBKG durchsuche (über 450 Seiten), was finde ich? So gut wie nix. Jedenfalls nichts, das meine Pflichten als Löschgruppenführer, Gruppenführer oder Einsatzleiter auch nur mal ansatzweise präzisieren würde. Da stelle ich mir mal die gleiche Frage, die du dir überlegt hast: Sind die "ganzen Fragen" der Verantwortung und Haftung von Führungskräften/Einsatzleitern denn schon so geklärt (höchstrichterlich geprüft), damit man sich da nicht ganz gewaltig die Finger dran verbrennt? Dass du dazu keine Urteile findest, mag daran liegen, dass auch für diesen Fall die Amtshaftung des § 839 BGB bzw. Art. 34 GG greifen dürfte. Und dass die Gemeinden ihre Feuerwehrangehörigen nur selten für etwaige Fehler in Regress nehmen bzw. dies dann auch noch vor Gericht landet passiert (zum Glück) noch seltener. Ich glaube allerdings, dass das Problem im strafrechtlichen Bereich größer ist, wenn ausgerechnet dem JFA was passiert. Dann ist das Geschrei wieder groß. Im Gegensatz zum Erwachsenen wird man da kaum sagen können "denn sie wussten, was sie tun". Nicht umsonst hat man z.B. in NRW das Eintrittssalter in die FF auf 18 Jahre hochgesetzt. Gruß Katja "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | ||||
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