Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Massenaustritt, der nächste Fall: Ruppichteroth | 74 Beiträge |
Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 752346 |
Datum | 31.01.2013 06:28 MSG-Nr: [ 752346 ] | 27995 x gelesen |
Infos: | 15.05.13 Bericht und Reaktionen auf broeltal.de 01.02.13 Feuerwehrstreit: Weitere Kritik am Wehrführer 01.02.13 Feuerwehr von Ruppichteroth: 30 Männer quittieren den Dienst 01.02.13 Christoph Müller (ehemalige Sicherheitsbeauftragte der Freiwilligen Feuerwehr, Löschzug Ruppichteroth) stellt seine Sicht dar
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Gesetzliche Unfallversicherung
Geschrieben von Uwe S.
Damit habe ich kein Problem. Ich hatte jetzt eigentlich daran gedacht, dass es zum Preblem werden kann (nicht muss), wenn man den Einsatz mit der Begründung Alkohol ablehnt aber gleichzeitig eine Fahrtüchtigkeit zum Führen eines KFZ unterstellt.
Autofahren darf ich mit bis zu 0,5 Promille, die Grenze für den Feuerwehrdienst bei 0,0 Promille.
Quelle: §15 (2) GUV A 1
§ 15 (2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
Also geht es in meinen Augen durchaus das man seine 1-2 Glas Bier / Wein trinkt, nach Hause fährt und trotzdem nicht in den Einsatz geht.
Ob das jetzt geschickt war in ein Restaurant im Ort zu gehen sei dahin gestellt.
Grüße, BeschFl
Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas
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Geändert von Florian B. [31.01.13 06:30] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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