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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaUnterstützung RD - Ersatz der Einsatzkosten - von wem ?24 Beiträge
AutorJan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein748418
Datum23.12.2012 19:18      MSG-Nr: [ 748418 ]12853 x gelesen

Moin,

es spielt keine Rolle, wer Auftraggeber ist. Der Rettungsdienst teilt im Grunde ja nur eine Unmöglichkeit der Rettung aus besonderen Gründen über die zuständige Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr mit.

Derjenige, in dessen Interesse die Hilfe liegt, kann allerhöchstens Adressat einer Rechnung. Beim normalen Notruf bekommt ja auch der Anrufer regelmäßig keine Rechnung, sondern der Patient.

Warum unterscheiden Feuerwehren eigentlich zwischen (kostenloser) Rettung unter einem umgestürzten Baum und (kostenpflichtiger) Rettung aus besonderen Gebäudesituationen? Die gem. § 29 Abs. 2 Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein genannten Bedingungen für eine Rechnung an den Rettungsdienst treffen jedenfalls nicht zu.

In Schleswig-Holstein ist das in § 29 (Kosten) wie folgt geregelt:

(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich bei
1. Bränden,
2. der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
3. der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

(2) Für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren einschließlich der Feuersicherheitswache kann der Träger der Feuerwehr gebühren oder privatrechtliche Entgelte erheben. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden. Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für Einsätze in den zusätzlichen Einsatzbereichen nach § 21 Absatz 4 und zu Zwecken nach Absatz 1 im Falle

1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
3. eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,
4. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht,
5. einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft- Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist und
6.von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.

Gruß Jan

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