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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | anonyme Strafanzeige - war: VU: Fahrer kann nicht befreit werden | 131 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Hamburg / Hamburg | 699310 | ||
Datum | 18.10.2011 23:00 MSG-Nr: [ 699310 ] | 76378 x gelesen | ||
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Hallo Bernadette, ich kann es versuchen. Strafbar kann man sich nur machen, wenn man gegen ein Strafgesetz (z.B. im Strafgesetzbuch)verstößt. Dort wird geregelt, was man nicht machen darf bzw. in einigen bestimmten Konstellationen was man unbedingt tun muss. Böses denken allein reicht übrigens nicht Demnach sind bestimmte Handlungen verboten, man darf zum Beispiel keinen Menschen mit einem Messer stechen und dadurch Töten oder an der Gesundheit verletzen, man darf nicht in einem Haus zündeln und es damit in Brand setzen. Die Handlung selbst, mit einem Messer in die Luft oder in einen Schweinebraten zu stechen, ist keine strafbare Handlung. Sie wird normalerweise erst zur strafbaren Handlung, wenn man auf einen Menschen einsticht und ihn verletzt. Nur die Tathandlung (stechen) zusammen mit dem so genannten Erfolg (Verletzung) ergeben die vollendete Körperverletzung (beim Messer sogar der Straftatbestand "gefährliche Körperverletzung). Verletzt man den Menschen nicht, ist es keine Körperverletzung sondern "nur" eine versuchte Körperverletzung. Da wird die Handlung und die schlechte "Absicht" bestraft. Eine versuchte Körperverletzung wird weniger schwer bestraft als eine vollendete Körperverletzung. Man kann sich aber auch durch Unterlassen strafbar machen. Sieht man eine schwer verletzte Person und geht einfach an ihr vorbei ohne Hilfe zu holen, begeht man eine unterlassene Hilfeleistung und macht sich strafbar obwohl man nichts gemacht hat. Im Gegenteil: gerade das "nichtstun" wird in der Strafvorschrift (§ 323 c StGB) zum Vorwurf gemacht. Bei solchen Strafvorschriften spricht man von einem echten Unterlassungsdelikt. Auch eine Körperverletzung kann man durch "nichtstun" begehen. Wieder die Situation: jemand sieht eine schwer verletzte Person, diesmal das eigene Kind. Eltern müssen für Ihre Kinder mehr tun als für andere Menschen (so genannte Garantenstellung). Es reicht nicht mal aus nur Hilfe zu holen, sie müssen versuchen den "Erfolg" abzuwenden. Dann spricht man von einem "unechten Unterlassungsdelikt. Hier wird dann das Nichtstun und der eingetretene Erfolg bestraft. Kompliziert wird es, wenn der Erfolg nicht Eintritt. Dann kann noch eine Strafbarkeit des versuchten Nichtstun in betracht kommen. (Versuch des unechten Unterlassungsdelikts) Besser? Ich fürchte nicht. Gruß Sven | ||||
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