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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaSind rechtskräftige Urteile gegen FM bekannt?6 Beiträge
AutorSven8 T.8, Hamburg / Hamburg690880
Datum03.08.2011 00:10      MSG-Nr: [ 690880 ]2918 x gelesen

Moin!

Aus meiner Schätzung heraus, wenn ich die letzten Jahr zwischendurch mal versucht habe etwas zu finden, sind es eher sehr wenige, insebsondere wenn man die Zahl der Einsatzkräfte und Einsätze pro Jahr bundesweit betrachtet. Vergleichsweise sehr viele Entscheidungen (auch bei SgEFeu) befassen sich mit dem Straßenverkehr und Sonderrechten. Da gibt es viel auch zur persönlichen strafrechtlichen Verantwortung bzw. Bußgeldsachen.

Ansonsten wird es sicherlich etliche Ermittlungsvefahren geben, die in der Regel eingestellt werden und selbst wenn es vor Gericht geht (z.B. nach dem Atemschutzunfall in Tübingen) folgte in den mir bekannten Fällen ein Freispruch. Oft stehen andere im Fokus der Strafverfolgung, wie zum Beispiel in Tübingen Mieter und Vermieter oder beim Einsturz der Eislaufhalle Bauingenieure und Prüfer.

Was eher mal vorkommt sind Schadensersatzklage gegen die Gemeinde. Das trifft den FA in der Regel auch erstmal nicht persönlich, weil der Anspruch gegen den FA auf die Gemeinde übergeleitet wird (Amtshaftung). Da bedarfs es aber der groben Fahrlässigkeit, damit eine Haftung der Gemeinde in betracht kommt und die wird häufig verneint (z.B. Oberlandesgericht Oldenburg Urteil vom: 18.11.2005 Aktenzeichen: 6 U 231/04 zur Anforderung wann eine Einsatzstelle verlassen werden darf, mit etwas fragwürdiger Begründung). Anders aber zum Beispiel LG Chemnitz, Urteil vom 11. 9. 2002 - 5 O 545/02 mit folgenden interessanten Aussagen (bei einer Übung war der Boden des OG einsturzgefährdet und ein FA stürzte ab): "Der Bürgermeister der Gemeinde W. handelte bei der Leitung der Feuerwehrübung in seiner Funktion als Leiter der freiwilligen Feuerwehr W., mithin in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Indem er die Absperrung oder Markierung des oberen Stockwerkes des Übungsobjektes unterließ, verletzte er eine ihm gegenüber dem verunfallten H obliegende Amtspflicht.

Während der Leitung einer Feuerwehrübung obliegt es dem jeweiligen Einsatzleiter, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verletzung der eingesetzten Feuerwehrleute verhindern. ... Aus der Vernehmung des Zeugen T konnte die Einsatzanweisung des Übungsleiters zumindest insoweit zur Überzeugung des Gerichtes rekonstruiert werden, dass sie keine ausdrückliche Warnung vor der Einsturzgefahr enthielt. Auch eine bloße Beschränkung der Suche auf einen Teil der Scheune, ohne einer damit verbundenen Warnung, kommt einer Absperrung nicht gleich."

Ob das dann zum Regress der Gemeinde bei dem Einsatzleiter führt ist fraglich und vermutlich noch seltener vor Gericht.

Viele Grüße
Sven



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