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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBewohner Zugang zur verrauchten Wohnung verwehren?24 Beiträge
AutorJose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland678707
Datum24.04.2011 09:33      MSG-Nr: [ 678707 ]8528 x gelesen

Guten Morgen!

Geschrieben von Ralf HauptvogelPol., RD und Fw sind der Meinung das Bürger nicht wieder in die Wohnung zurück kann. Der ist aber absolut uneinsichtig und will unbedingt wieder zurück. Eigentlich hat doch keiner eine Handhabe ihm den Zugang zur Wohnung zu verwehren. Was kann man tun?


Ich empfehle einen Blick in das Brandenburger Brandschutzgesetz und das Brandenburger Polizeigesetz...

____________________________
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz- BbgBKG)
Vom 24. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 09], S.197),
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 206)


§ 13
Hilfeleistungspflichten


(5) Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen diese nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleitung, insbesondere Platzverweise und Sperrungen von Einsatzgebieten, unverzüglich zu befolgen.

_______________________________

Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Polizeigesetz- BbgPolG)
Vom 19. März 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 07], S.74),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 42])

§ 16
Platzverweisung und Aufenthaltsverbot

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.

________________________________________

Fw oder Pol können also nach belieben in etwa folgenden Text anwenden (Juristen bitte ggf. Nachbessern)

-Ich erteile Ihnen hiermit einen Platzverweis
-Ich ordne sofortigen Vollzug an
-Widerspruch gegen diese Entscheidung können sie binnen 2 Wochen bei der Ortspolizeibehörde einlegen

Wenn dem Platzverweis nicht nachgekommen wird, dann lässt der El der Fw, der der nach §9 (1) die Gesamtleitung hat, die Pol das machen:

§ 50
Vollzugshilfe

(1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.

_________________________

Geschrieben von Ralf HauptvogelEigentlich hat doch keiner eine Handhabe ihm den Zugang zur Wohnung zu verwehren.

Problem geklärt ;-) ?


Gruß aus dem Saarland

Jo




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 24.04.2011 00:49 Ralf7 H.7, Drebkau
 24.04.2011 01:14 Lüde7r P7., Kelkheim
 24.04.2011 02:08 Dirk7 J.7, EDM
 24.04.2011 13:35 Ralf7 H.7, Drebkau
 24.04.2011 07:56 Loth7ar 7R., Pliezhausen
 24.04.2011 19:36 Andy7 L.7, Großräschen
 24.04.2011 09:33 Jose7f M7., Dillingen / Saar
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 24.04.2011 15:11 Jose7f M7., Dillingen / Saar
 24.04.2011 21:54 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 24.04.2011 22:30 Ralf7 H.7, Drebkau
 24.04.2011 22:40 ., Dortmund
 24.04.2011 23:07 Loth7ar 7G., Edertal
 24.04.2011 23:21 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 24.04.2011 13:51 Ralf7 H.7, Drebkau
 24.04.2011 15:20 Jose7f M7., Dillingen / Saar
 24.04.2011 09:42 Urs 7M., Blaustein
 24.04.2011 10:07 Jose7f M7., Dillingen / Saar
 24.04.2011 11:21 ., Kirchheim unter Teck
 24.04.2011 15:09 ., Viskafors
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 25.04.2011 12:54 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 25.04.2011 07:34 Katj7a R7., Köln
 25.04.2011 15:18 Hans7wer7ner7 K.7, Kirnitzschtal

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