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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ortsbrandmeister nun als Vollzugsbeamte | 14 Beiträge | ||
Autor | Hara8ld 8H., Erfurt / Thüringen | 674117 | ||
Datum | 24.03.2011 08:19 MSG-Nr: [ 674117 ] | 7871 x gelesen | ||
Geschrieben von Tim Färber - Polizei macht Wohnungsdurchsuchung.Der Orts.BM war als Zeuge vor Ort.Als Zeuge für die Beamten. Au Weia! An dem Beispiel ist ja fast alles durcheinander gekommen, was geht: 1. Wenn er als Zeuge von der Polizei bei der Durchsuchung herangezogen wird, dann als Bürger, nicht "für die Beamten" und nicht als OrtsBM. Zeugen müssen immer unparteiisch sein!!! 2. Vor Gericht hätte seine Funktion als OrtsBM keine Bedeutung, er wäre "Zeuge". 3. Der Besuch des Seminar und die Bescheinigung ändert dabei absolut nichts und hat keinen Einfluss darauf, ob er vor Gericht abgehört wird oder nicht. Noch mal zur Ausgangsfrage: In TH hat der "EINSATZLEITER" der Feuerwehr nach § 24 Abs. 4 Satz 3 ThürBKG die "Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem Zweiten Teil Vierter Abschnitt des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes". Das war auch schon im alten Gesetz so. Damit kann man keine Prksünder aufschreiben, ab z. b. die Evakuierung von Gebäuden anweisen, Betretungsverbote aussprechen, fremde Grundstücke betreten usw., also wird damit rechtlich alles das sanktioniert, was an Eingriffen in die Rechte der Bürger für die Durchführung der Aufgabe "Feuerwehr" erforderlich ist. Seine Entscheidungen sind "Verwaltungsakte" "mit sofortigem Vollzug", gegen die im Nachhinein "Rechtsmittel vom betroffenen Bürger" eingelegt werden können. Ein Blick in die (Feuerwehr)-Zeitung zeigt, wie oft Entscheidungen der Einsatzleitung von Gerichten nachgeprüft werden, weil ein Bürger diese für nicht gerechtfertigt hält. Ich finde es gut, wenn solche Seminare angeboten werden, da sich eine Vielzahl der Kameraden auf diesem "juristischen Parkett" nicht auskennt (so zumindest mein Eindruck). Mit kameradschaftlichen Grüßen Harald Das ist meine private Meinung! Diese habe ich mir gebildet unter Nutzung der mir bisher zugänglichen Informationen. Ich bin bereit, meine Meinung zu ändern, aber nur aufgrund von überzeugenden Tatsachen, nicht jedoch wegen unbewiesener Behauptungen. | ||||
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