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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Fallstricke beim Fw-Führerschein | 24 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 660241 | ||
Datum | 30.12.2010 14:10 MSG-Nr: [ 660241 ] | 5427 x gelesen | ||
Geschrieben von Henning Koch Es geht hier nicht um die Verantwortung für das Handeln anderer, sondern ausschliesslich um die für das eigene Handeln. Insofern: nein, hast du in der Form nicht... Der "Ausbilder" ist de facto der "Fahrer"mit der Fahrberechtigung. Ergo haftet er auch als solcher. Wäre das nicht so würde das Telefon am Ohr kein Problem sein.... Die Frage, welche der ggf. angeklagten Fehlhandlungen des "Fahrschülers" (die z.B. zu einem Unfall führten) er hätte erkennen müssen und überhaupt verhindern können (ohne Doppelspiegel, bzw. -bedienung!) klären dann die Gerichte, das tun die bisher auch schon, vgl. http://www.verkehrslexikon.de/Module/FahrSchule.php Insofern: tut mir leid, hab ich dem Sinn nach m.E. doch.. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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