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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Sonderrechte | 19 Beiträge | ||
Autor | Joer8g S8., Karlsruhe / Baden-Wuerttemberg | 648726 | ||
Datum | 11.10.2010 21:01 MSG-Nr: [ 648726 ] | 5718 x gelesen | ||
Hallo zusammen, ein Rotlichtverstoss ist das immer ... ... der ist aber gerechtfertigt und somit zulässig wenn: - das die einzige Möglichkeit bzw. sinnvollste Möglichkeit ist einem Sonderrechtsfahrzeug die geforderten Sonderrechte zu gewähren (STVO) (zwingend !) - alternativ auch nach Abwägung aller Rechtsgüter (keine Gefährdung Dritter) geht das zusätzlich auch noch (je nach Tatvorwurf) mit dem §16 OWIG bzw. §34 StGB. WICHTIG für Dokumentation: Man merkt sich Ort/Datum/Uhrzeit und: - Otto Normalverbraucher merkt sich das KFZ Kennzeichen des Sonderrechtsfahrzeugs - Karla BOS-Mitarbeiterin merkt sich Organisation und Rufnamen des Fahrzeugs (der ELR findet das auf diesem Weg meist schneller ... Katja und Co. können das bei Bedarf sicher präziser kommentieren ... Gruss Jörg | ||||
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