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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Disput mit Leitstelle | 197 Beiträge | ||
Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 647139 | ||
Datum | 29.09.2010 21:57 MSG-Nr: [ 647139 ] | 125046 x gelesen | ||
Hallo, so wie ich das sehe, hat die Leitstelle kein Weisungsrecht. Eine Leitstelle ist Befehlsübermittler (AAO, Befehl EL) nicht jedoch Befehlsgeber. Rechtsgrundlage für die Leitstellen ist in Sachsen-Anhalt der Erlass des MI und MS Inneren vom 19.03.1993 über die Arbeit der Einsatzleitstellen für den Brand-, Katastrophenschutz und das Rettungswesen (hier insbesondere Punkt Nr. 5). Sicherlich gibt es eine AAO. Wenn sich die Kameraden nicht daran halten, werden sie u.U. dann dem Stadtwehrleiter erklären müssen, warum sie von der AAO abgewichen sind. Manchmal denkt sich die LST was dabei, dann soll sie es sagen. Aber nur so: "Ihr nicht" halte ich für nicht ratsam. Am Ende entscheidet der Einheitsführer. Am besten redet man vielleicht mit dem EL vor Ort (wenn der über Funk erreichbar ist.) Trotzdem ist es sinnvoll darüber mit dem Ortswehrleiter zu reden, wie in so einem Fall zu verfahren sei. Der kann sich natürlich auch beim Stadtwehrleiter erkundigen, wie er die Sache sieht. Wie gesagt: Die Leitstelle kann darauf hinweißen. Sie kann m.E. jedoch keine Weisungen erteilen. | ||||
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