Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Gruppenführer anderer Ortswehr | 22 Beiträge |
Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 626463 |
Datum | 22.05.2010 00:32 MSG-Nr: [ 626463 ] | 5170 x gelesen |
Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.
Regelt in NRW die Aufnahme und das Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst, sowie die Dienstgrade der Feuerwehrmitglieder.
Geschrieben von Olaf Braunund ehem. in LSA
Wieso ehemals. Diese Voraussetzung steht in der Laufbahnverordnung, da hat sich nichts geändert. Lediglich die Unterteilung in Grundausstattung, Stützpunkt und Schwerpunkt gibt es nicht mehr.
In der Lauflaufbahnverordnung steht immer noch Zitat:
Geschrieben von ---LVO-FF--- §3 (4) LVO-FF "Zur Wehrleiterin oder zum Wehrleiter darf nur berufen werden, wer den Lehrgang ,,Leiter einer Feuerwehr" und die nachfolgend genannte Führungsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat:
1. Gruppenführerin oder Gruppenführer, wenn die Einsatzstärke der Feuerwehr regelmäßig nicht die Stärke einer Gruppe übersteigt oder
2. Zugführerin oder Zugführer, wenn die Einsatzstärke der Feuerwehr regelmäßig nicht die Stärke eines erweiterten Zuges übersteigt oder
3. Verbandsführerin oder Verbandsführer, wenn die Einsatzstärke der Feuerwehr die Stärke eines erweiterten Zuges übersteigt."
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