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Rubrik | Öffentlichkeitsarbeit | zurück | ||
Thema | Falschparker: Feuerwehr Bremen führt Testfahrt im Viertel durch | 33 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8B., Waldbreitbach / Rheinland-Pfalz | 622782 | ||
Datum | 27.04.2010 13:19 MSG-Nr: [ 622782 ] | 12472 x gelesen | ||
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Hallo, Geschrieben von Markus Weber §142 Strafgesetzbuch gilt auch für Feuerwehrautos. Die §§ 35, 38 StVO befreien nicht von den Regelungen des StGB. Das ist insoweit unstrittig. Lies aber mal bitte im Link das Unterthema zum Strafrecht Wikipedia-Rechtfertigungsgrund Das ist natürlich zugegebenermassen dünnes Eis und wird im Einzelfall vor Gericht entschieden. Ich würde es mir je nach Einsatzsituation mehr als dreimal überlegen es drauf ankommen zu lassen. Die Aussage "weiterfahren gleich automatisch Fahrerflucht" geht zwar in die richtige Richtung, weil Vorischt ist beser als Nachsicht. Aber meiner Vermutung nach ist das, ich sag mal, nicht ganz vollständig. Deshalb wollte ich wissen ob er für seine Aussage belastbare Quellen hat. Gruß, Sebastian | ||||
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