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Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
Thema | Luftbrücke und die Konsequenzen... | 19 Beiträge | ||
Autor | Pete8r B8., Weißenthurm / Rheinland - Pfalz | 609266 | ||
Datum | 12.02.2010 18:01 MSG-Nr: [ 609266 ] | 4440 x gelesen | ||
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Ich glaube, dass Dein Hinweis unvollständig und die ganze Diskussion hier - interesanterweise - einen Schritt zu kurz springt. Behördliches Handeln bedarf der gesetzlichen Ermächtigung. Die steht zB in Fw-/THW- oder Polizei- und RettDgesetzen. Da wird der Handlungsrahmen anhand eingetretener Ereignisse aufgespannt wie bspw. ein Eisenbahnunfall oder die Verhinderung von Körperschäden nach einer SchneeKat. Dazu gehört auch die Sicherstellung der Ernährung der Bevölkerung nach Zussammenbruch von Infrastrukturen. Neben den Einsätzen gibt es aber auch noch die Möglichkeit, für die Ausbildung tatsächlich zu erledigende Aufgaben zu übernehmen. Dies ist aber beschränkt auf den Bedarf an Ausbildung und an den nicht erfolgenden Eingriff in betriebswirtschaftliche Abhängigkeiten (als Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK) Außer zum Einsatz oder für die Ausbildung besteht mfÜn überhaupt keine Zugriffsmöglichkeit auf die FwL (mind. FF, BF könnte man weiter nachdenken), THW- und KatSHe. (Priv. HiOrg sind da mglw. durch satzungsgemäße Mitgliederpflichten anders gestellt) Ich weiß, dann gibt noch FF und THW und JUH, MHD und DLRG bei der Gefälligkeit des "Parkplatzdienstes". Meine Einschätzung dazu deckt sich aber voll mit den Anmerkungen oben. | ||||
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