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Rubrik | pers. Ausrüstung | zurück | ||
Thema | Grubenlampen der Fa. KSE / Erfahrungen ? | 15 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 551713 | ||
Datum | 03.04.2009 14:06 MSG-Nr: [ 551713 ] | 4252 x gelesen | ||
Tach, Post! Geschrieben von Sven Hoffknecht wie bekannt muss eine PSA vor dem Inverkehrbringen geprüft sein Das ist richtig für sog. Kategorie II und III PSA. Kategorie I kann nicht geprüft werden. Geschrieben von Sven Hoffknecht Baut man zwei separat geprüfte PSA-Teile zusammen, die nicht zusammen geprüft worden sind, gilt der Zusammenbau als nicht geprüft. Das ist so nicht richtig. Die PSA-Richtlinie sagt nur wenig zum Thema der Kombination von PSA miteinander aus. PSA-RL, Anhang II, Nr. 1.3.3 Erforderliche Kompatibilität von PSA, die vom Benutzer gleichzeitig getragen werden sollen Man beachte, dass lt. Richtlinientext beide PSA-Modelle vom gleichen Hersteller sein müssen, d.h. wenn der Hersteller einer Einsatzjacke auch einen Handschuh anbietet, dann muß der Handschuh zur Jacke kompatibel sein und umgekehrt. Daneben kennt noch die PSA-Benutzungsrichtlinie 89/656/EWG in Artikel 4 Abs. 2 den Fall gleichzeitig getragener PSA: Machen verschiedene Risiken den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und ihre Schutzwirkung gegenüber dem bzw. den betreffenden Risiken gewährleistet sein. Keine von beiden fordert, dass beim gleichzeitigen Tragen zweier PSA beide miteinander geprüft sein müssen. Geschrieben von Sven Hoffknecht Bsp.: Schraubt man an einem gerpüften Helm eine geprüfte Lampe, Das ist gerade kein Beispiel für deine o.a. These. An die PSA Helm wird eine Lampe = keine PSA) angebracht. Damit wird die geprüfte PSA derart verändert, dass sie nicht mehr dem nach Artikel 10 der PSA-Richtlinie geprüften Baumuster entspricht. Hier beginnen jetzt die Diskussionen. Geschrieben von Sven Hoffknecht Man ist somit Inverkehrbringer einer neuen PSA Das ist einer der Diskussionspunkte. Es stellt sich unter anderem die Frage, was nach Anbringen der Lampe an den Helm mit dieser geänderten PSA passiert. a) man verkauft oder verschenkt diese weiter, dann ist man m.E. Inverkehrbringer i.S. der Richtlinie b) man verwendet diese zum Eigenbedarf, dann ist es m.E. fraglich, ob man überhaupt Inverkehrbringer i.S. der Richtlinie ist. Die 89/686/EWG unterschiedet zwischem dem Inverkehrbringen ("placing on the market") und der erstmaligen Benutzung" Die Guidelines der Europäischen Kommission definieren die Begriff wie folgt: Placing on the market – the first making available on the Community market of an individual product with a view to distribution and/or use, whether in return of payment or free of charge. Putting into service – takes place at the moment of the first use within the Community by the Es stellt sich hier u.a. die Frage, ob eine erst durch den Benutzer erfolgte Änderung an einer PSA, die ausschließlich zum Eigenbedarf geschaffen wurde, überhaupt ein Inverkehrbringen (Putting on the market) ist, oder aber nicht vielmehr die erstmalige Verwendung (putting into service). Dagegen spricht, dass das Bestandsmerkmal "making available on the Community market" m.E. beim Eigenbedarf nicht gegeben ist. Dafür spricht allerdings eine Analogie in der Maschinenrichtlinie, welche ausdrücklich auch für Maschinen des Eigenbedarfs gilt. Geschrieben von Sven Hoffknecht Sollte keine geprüfte PSA (somit auch keine PSA) getragen worden sein, kann der Versicherungsschutz durch die Versicherung abgeleht werden. Das ist schlichtweg falsch und wurde in diesem Forum dutzendfach erläutert. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Für die Notlandung eines Airbus auf dem Hudson River in New York vor vier Wochen waren kanadische Gänse verantwortlich" (FOCUS Online, 13.02.2009) Nicht auszudenken, wenn iranische Gänse verantwortlich gewesen wären... | ||||
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