Rubrik | Feuerwehrverbände |
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Thema | Automatische Mitgliedschaft im Feuerwehrverband? | 21 Beiträge |
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 543318 |
Datum | 15.02.2009 11:55 MSG-Nr: [ 543318 ] | 6146 x gelesen |
Die Mitgliedschaft in den Feuerwehrverbänden ist schon eine verworrene Sache.
Auf Bundesebene ist die Betrachtung noch einfach. Neben Fördermitgliedern und wenigen weiteren Vereinigungen sind es primär die Landesfeuerwhrverbände, die dort Mitglied sind. Auch die Landesfeuerwehrverbände sind noch halbwegs klar erfaßbar. Je nach Größe des Landes findet man dort primär die Kreis- und/oder Bezirksfeuerwehrverbände.
Interessant sind dann jedoch die Kreisfeuerwehrverbände.
In einigen Fällen sind es Zwangsvereinigungen der Feuerwehren im Landkreis und werden als Anstalt öffentlichen Rechts geführt. Zumeist aber sind es Vereine, welche ihren Satzungen entsprechend die Feuerwehren als Mitglied haben.
Spätestens hier sollte man sich die Frage stellen wie jemand ohne Rechtspersönlichkeit (=Feuerwehr) selbständig irgendwo Mitglied werden kann. Naja, letztendlich wird der Beitrag dann sowieso zumeist aus dem kommunalen Etat gezahlt.
In einigen Fällen ist schon der Kreisfeuerwehrverband inhomogen. Neben den Feuerwehren (wir erinnerung uns: nicht rechtsfähige kommunale Einrichtungen) werden auch Feuerwehrvereine aufgenommen.
Als Mitglied, welches selbst über die Mitgliedschaft in einem Feuerwehrverein entschieden hat, der widerum Mitglied im KFV ist, kann man sich möglicherweise indirekt als Mitglied dessen (und der höheren Ebenen) sehen. Theoretisch hat man dann sogar die Möglichkeit zu Beantragen, daß sein eigener Verein dort austritt oder, daß dort gewisse Anträge gestellt werden.
Ganz anders stellt sich die Situation für den regulären Feuerwehrangehörigen dar. Was hat er mit der Mitgliedschaft im KFV zu tun? Inwieweit kann er da Einfluß nehmen? Letztendlich ist er ehrenamtlicher Mitarbeiter einer Einrichtung die dort Mitglied ist.
Nehmen wir doch mal einen Vergleich aus der freien Wirtschaft. Das Vereinsmitglied (s. vorl. Abs.) kann man mit einem Gesellschafter des Unternehmens vergleichen. In dieser Position hat man gewisse Möglichkeiten der Einflußnahme. Unser Feuerwehrangehöriger (letzter Abs.) ist nicht anderes wie ein Mitarbeiter des Unternehmens. Nur, daß in diesem Fall das Betriebsverfassungsgesetz nicht greift... ;-)
MkG
Marc
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| 14.02.2009 21:57 |
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| 14.02.2009 22:01 |
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| 15.02.2009 10:50 |
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