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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Feuerwehr als Streudienst | 98 Beiträge | ||
Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 542363 | ||
Datum | 11.02.2009 09:56 MSG-Nr: [ 542363 ] | 50146 x gelesen | ||
Geschrieben von Christoph Heitfeld Vorsicht, konstruierte Beispiele, die aber darauf hinauslaufen, dass vor Gericht geprüft wird, ob die Berechtigung für die Einforderung von Wegerechten vorhanden war. Da wäre ich mir in beiden Fällen nicht sicher, ob das vor Gericht länger als 30 Sekunden diskutiert würde. In beiden Fällen greift bzgl. Schadenersatz die Amtshaftung der Gemeinde und bzgl. der Körperverletzung das Strafrecht (gegen den "Täter" persönlich). Ursächlich für den Schaden wird ja in beiden Fällen nicht die Verwendung von Horn und Blinklicht, sondern erstmal z. B. ein Fehlverhalten einer Partei sein. Wenn das zur Klärung der Schuldfrage ausreicht, spielt der Rest fast schon keine Rolle mehr. Anders siehts ggf. aus, wenn jemand von einer Leiter fällt, weil er sich durch das Einschalten des Horns erschreckt hat. Das ist dann aber für den Fahrer/Fahrzeugführer auch nicht besonders relevant, wenn z. B. der Leiter der Feuerwehr anlassbezogen die Ermessensentscheidung zur Verwendung von Horn und Blaulicht zentral getroffen hat. Dass man beides dennoch nicht verwendet, wenn es an Ort und Stelle völlig nutzlos für das Weiterkommen ist, würde ich gerne grundsätzlich voraussetzen... Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | ||||
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