Hallo!
Geschrieben von Christoph DettmarIch habe dazu hier unter 6. folgendes gefunden:
Generelle bundesweit gültige Ausnahmen sind im Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung - 35. BImSchV - geregelt. Folgende Fahrzeuge dürfen gemäß Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung in der Umweltzone generell ohne Plakette fahren:
...
7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden dürfen, wie Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz oder Müllfahrzeuge ...
Bei solchen Sekundärquellen ist immer Vorsicht angesagt.
Sowohl das Bundesministerium der Justiz als auch die Online-Version des Bundesgesetzblattes haben zwar das Komma, aber nicht den Teil danach!
Für die auf vielen Internetseiten zu findene Anbringungsvorschrift "unten rechts" gibt es jedenfalls auch keine Rechtsgrundlage...
Gruß,
Henning
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