| Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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| Thema | Sonderrechte etc. auf der Fahrt zum GH? | 40 Beiträge |
| Autor | Patr8ik 8G., Heyersum / Niedersachsen | 519817 |
| Datum | 07.11.2008 15:14 MSG-Nr: [ 519817 ] | 8185 x gelesen |
| Infos: | 07.11.08 Verwaltungsvorschrift zu §35 StVO 07.11.08 § 34 StGB Rechtfertigender Notstand 07.11.08 § 38 StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht 07.11.08 § 35 StVO Sonderrechte
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Straßenverkehrsordnung
Na ja, ist ja ok wenn du der Meinung bist. Aber es ist und bleibt Fakt, dass es Beamtenbeleidigung nicht gibt.
Aber das wird jetzt zu OT. Ich wollte mit der Beamtenbeleidigung einfach nur ein weiteres Beispiel für die nicht einfache juristische Lage bei manchen Themen aufzeigen. Denn genau so ist es bei den ständigen Fragen zu Sonder- und Wegerechten.
Hier nur mal kurz zusammenfassend: §35 StVo regelt die Sonderrechte, aber es wird nicht mit einem Wort blaues Blinklicht oder Martinshorn erwähnt, womit klar sein sollte, dass ich Sonderrecht auch ohne dieses in Anspruch nehmen darf. Hingegen heißt § 38 StVO nicht "Wegerecht" sondern schlicht "Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht" und regelt, dass wenn beides zusammen eingeschaltet ist (also blaues Licht und Martinshorn), dass "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
Und leider können diese nun doch einfach §§ die meisten nicht mal unterscheiden. Alles was darüber hinaus geht, ob und in wie weit ich mit Privat-PKW Sonderrechte in Anspruch nehmen darf und wie ich bestraft werden wenn was passiert und Ähnliches, darüber sollten sich beim besten Willen nur die (Forums-)Juristen streiten, da die wahrscheinlich die einzigen hier sind, die wirklich Ahnung davon haben.
MkG
Patrik
Alles ganz private Meinung!
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