Rubrik | Feuerwehrtechnik |
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Thema | Gefahrguttransport im Einsatzdienst war:Zeltheizgerät kaufen | 36 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 477921 |
Datum | 16.04.2008 19:54 MSG-Nr: [ 477921 ] | 13874 x gelesen |
Infos: | 16.06.08 Merkblatt für Hilfsorganisation zum Thema Gefahrguttransport / Freistellungen
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VERALTET: Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn, NEU seit 25. Juni 2009: GGVSEB
Klar, ungeeignete Behälter und fehlende oder mangelhafte Ladungssicherung sind die bekannten Probleme, die Mengen dürften weniger Probleme bereiten.
Zu den Stoffen:
Reservekanister (zugelassene Behälter) sind bis 60 Liter freigestellt - ADR 1.1.3.3 -, bei Grenzübertritt gelten andere zollrechtliche Bestimmungen.
Geräte mit gefüllten Tanks und die zum Betrieb erforderlichen Reservemengen, Benzin, Öl usw sind ebenfalls freigestellt. ADR 1.1.3.1 b) i.V.m. GGVSE Anlage 2, Nr. 1.3 b) und RSE 13.1
Alles unter der Voraussetzung, das der Transport sicher durchgeführt wird. Da diese Regelung vollständig von den Bestimmungen der ADR befreit, gibt es hier auch keine direkte Mengenbegrenzung. (Es dürfte nur schwierig sein, bei einer Kontrolle zu erklären, warum der Rasenmäher 200 Liter Reservesprit braucht ... ;) )
Bei Blechkanistern gilt Bestandschutz, solange die Behälter innen und außen in Ordnung sind (kein Rost, keine Beschädigungen).
Bei Kunststoffkanistern für Feuerwehren gibt es in einigen Bundesländern Rundschreiben, die die im ADR geforderte 5-Jahres-Frist bei der Verwendung verneinen.
(ich persönlich halte das allerdings für kritisch, da ich schon ältere Plastikkanister (um 10 Jahre) gesehen habe, die bei einem Sturz regelrecht gesplittert sind.)
Beste Grüße
Udo Burkhard
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