Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Wehrführer, Wehrleiter, Löschbezirksführer - ich blick´ da nicht durch | 75 Beiträge |
Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 472501 |
Datum | 25.03.2008 14:43 MSG-Nr: [ 472501 ] | 17697 x gelesen |
Hallo!
Geschrieben von Anton Kastnerst dann der Wehrleiter der Wehrführer der Feuerwehr des Hauptortes der Gemeinde oder wird der extra gewählt oder bestimmt?
Hier mal der Gesetzesauszug:
§ 14 Leitung der Gemeindefeuerwehr
(1) Die Feuerwehr untersteht als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr ist der Leiter der Berufsfeuerwehr Wehrleiter. In einer Gemeinde mit Freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen kann der Bürgermeister jeweils einen hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen zum hauptamtlichen Wehrleiter und zum hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiter bestellen. Im Übrigen bestellt der Bürgermeister folgende ehrenamtliche Führungskräfte auf die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamten auf Zeit:
1.in kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten und verbandsfreien Gemeinden
a) den Wehrleiter und einen oder mehrere Vertreter und
b) die Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, und deren Vertreter
nach Wahl durch die Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit,
2.in Verbandsgemeinden
den Wehrleiter und einen oder mehrere Vertreter nach Wahl durch die Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, und
3.in den Ortsgemeinden
a)den Führer der örtlichen Feuerwehreinheit (Wehrführer) und seinen Vertreter sowie
b)die Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, und deren Vertreter
nach Wahl durch die Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit.
Auf die Ehrenbeamten auf Zeit nach Satz 4 findet § 183 Abs. 1 LBG keine Anwendung. Weiterhin bestellt der Bürgermeister auf Vorschlag des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch im Benehmen mit dem Wehrführer,
die übrigen ehrenamtlichen Führer und Unterführer sowie
in Feuerwehreinheiten mit Jugendfeuerwehr im Benehmen mit den Angehörigen der Jugendfeuerwehr in der Regel einen ehrenamtlichen Jugendfeuerwehrwart und seinen Vertreter auf die Dauer von zehn Jahren.
Gruß vom Berg
Jakob
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„Die Wahrheit hat weder Waffen nötig, um sich zu verteidigen, noch Gewalttätigkeit, um die Menschen zu zwingen, an sie zu glauben. Sie hat nur zu erscheinen, und sobald ihr Licht die Wolken, die sie verbergen, verscheucht hat, ist ihr Sieg gesichert.“
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| 25.03.2008 13:56 |
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Anto7n K7., Mühlhausen |
| 25.03.2008 13:58 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt |
| 25.03.2008 17:37 |
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Albe7rt 7K., Wuppertal / Mirskofen |
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Falk7 S.7, Neukirchen-Vluyn |
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., Bad Hersfeld |
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Falk7 S.7, Neukirchen-Vluyn |
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Anto7n K7., Mühlhausen |
| 25.03.2008 14:43 |
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Jako7b T7., Bischheim |
| 25.03.2008 16:03 |
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., Grafschaft | |