Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | U-18 - Ausrücken nach 22.00H vs. Jugendschutz | 55 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 M.8, Saal a.d. Donau / Bayern - logisch. | 456831 |
Datum | 21.01.2008 18:10 MSG-Nr: [ 456831 ] | 11013 x gelesen |
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
Einsatzleiter
Um mal wieder auf die eigentliche Frage zurückzukommen, sagt mir mein gesunder Menschenverstand, dass derjenige, der den Einsatz der Jugendlichen zu verantworten hat, auch dafür zuständig ist, dass diese wieder nach Hause gebracht werden.
Wie es rechtlich tatsächlich aussieht, wird uns nur ein Jurist sagen können.
Nachfolgend die wohl für den Bestand wirksamen Regeln: (Von Zeiten ist keine Rede)
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder
zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person
Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im
Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
§ 8 Jugendgefährdende Orte
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine
unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die
zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu
treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist,
in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den
jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.
Die Erziehungsberechtigte Person ist dann wohl der GF oder EL, der den JFA mitgenommen hat.
http://www.feuerwehr-saal.de
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