Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | U-18 - Ausrücken nach 22.00H vs. Jugendschutz | 55 Beiträge |
Autor | Pete8r K8., Bruchsal / Hannover / Ba-Wü | 456820 |
Datum | 21.01.2008 16:23 MSG-Nr: [ 456820 ] | 11027 x gelesen |
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
Tach,
ok.. alles klar...Du kennst die Gesetze... dann muss man ja dem nichts hinzufügen.
Bin ich mal gespannt wie du das, bei einem Worst-Case-Zenario, einem Richter erklärst.
Und ja, es mag Bundesländer geben die zwischen 16 udn 18-jährigen Jugendlichen die Teilnahme am praktischen Einsatzgeschehen erlauben.
Ich würde es trotzdem als GF nicht zulassen...
Und Jugendliche.. für die es nunmal ein separartes Gesetz gibt weil sie besonderen Schutz bedürfen, müssen um an einem Einsatz teilnzunehmen, in der Jugendfeuerwehr sein. In diesem Falle ist dann, wie oben erwähnt, Jugendlicher = Jugendfeuerwehrmann.
Aber ansonsten bitte, ich bin ja nicht in eurer Wehr, macht wie Ihr es beliebt. Ihr müsst es verantworten.
Peter
Alles meine eigene Meinung....wie immer...
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