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Rubrik | Kommunikationstechnik | zurück | ||
Thema | Funkübung mit Fehlern | 52 Beiträge | ||
Autor | Jose8f M8., Bad Urach / BaWü | 435633 | ||
Datum | 27.10.2007 11:12 MSG-Nr: [ 435633 ] | 12687 x gelesen | ||
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Geschrieben von Magnus Hammerl Die Antworten auf deine Fragen findest du fast alle bereits in den Threads weiter oben... Und laufen alle auf folgendes hinaus: Telekommunikationsgesetz § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen 1Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. 2Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. 3§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend. 4Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt. § 148 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder 2. entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage a) besitzt oder b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | ||||
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