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RubrikKommunikationstechnik zurück
ThemaFunkübung mit Fehlern52 Beiträge
AutorJose8f M8., Bad Urach / BaWü435633
Datum27.10.2007 11:12      MSG-Nr: [ 435633 ]12687 x gelesen
Infos:
  • 27.10.07 PDV/DV 810 -Sprechfunkdienst-

  • Geschrieben von Magnus HammerlDie Antworten auf deine Fragen findest du fast alle bereits in den Threads weiter oben...

    Und laufen alle auf folgendes hinaus:

    Telekommunikationsgesetz

    § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
    1Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. 2Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. 3§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend. 4Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

    § 148 Strafvorschriften
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1.
    entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder
    2.
    entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage
    a)
    besitzt oder
    b)
    herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
    (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


    mit freundlichen Grüßen

    Jo(sef) Mäschle




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