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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | SoSi erlaubt? | 16 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 429145 | ||
Datum | 23.09.2007 22:02 MSG-Nr: [ 429145 ] | 5589 x gelesen | ||
Mahlzeit! Geschrieben von ---Jürgen Ringhofer--- Außerdem ist die von dir erwähnte VwV wohl eine unter 16 VwVen der jeweiligen Länder! Die von Manuel angesprochene allgemeine VwV zur StVO steht eher über irgendwelchen Vorschriften der Länder, sie stammt vom Bundesverkehrsministerium. Sonderrechte sind im übrigen auch nicht auf den fließenden Verkehr begrenzt! Da fällt auch das Parken im Halteverbot oder das unangegurtete Fahren mit rein. Warum soll ich da SoSi einsetzten. Du siehtst, dass diese VwVen sehr sehr eingeschränkt anwendbar sind und deshalb immer die Formulierung SOLL enthält! Genau genommen enthält sie die Formulierung "sollte" (den Unterschied bekomme ich aber jetzt nicht auf die Reihe, Juristen vor!), und solche Fälle wie der ruhende Verkehr, besondere Einsatzlagen oder Fahrzeuge ohne SoSi-Anlage scheinen dem Verfasser sehr wohl bewusst gewesen zu sein. Vollständig heisst es nämlich: Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzborn angezeigt werden. Bei Fahrten im Geschlossenen Verband sollte mindestens das erste Kraftfahrzeug blaues Blinklicht verwenden. Dieser Passus müsste eigentlich zum Ausbildungsinhalt aller Alarmfahrer gehören. Im "Blaulichterlass" für Fw/RD in NRW wird das jedoch nicht explizit gefordert, scheinbar ist es in anderen Ländern und bei anderen BOS auch nicht der Fall... Gruß, Henning | ||||
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