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Rubrik | Sonstiges | zurück | ||
Thema | Fahrzeugbeschaffung und Zuzahlung der Feuerwehren | 124 Beiträge | ||
Autor | Bern8d S8., Münchberg-Mechlenreuth / Bayern | 421375 | ||
Datum | 16.08.2007 13:02 MSG-Nr: [ 421375 ] | 84480 x gelesen | ||
Themengruppe: | ||||
Warum? Sprichst du den politisch u.U. schwierigen Akt an, oder gibt es tatsächliche rechtliche Probleme? Rechtliche Probleme gibt es, wenn der BGM die Vorgaben des BayFwG nicht einhält. Art. 1 Aufgaben der Gemeinden Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (Abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (Technischer Hilfsdienst). Art. 5 Freiwillige Feuerwehr (1) Die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren werden in der Regel von Feuerwehrvereinen gestellt. (2) Organisatorisch selbständige Freiwillige Feuerwehren für einzelne Ortsteile einer Gemeinde (Ortsfeuerwehren) sind zu erhalten, soweit sie die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 erfüllen können. Außerdem ist das Durchsetzen dieser Maßnahmen fast politischer Selbstmord für jeden BGM. -------------------------------------------------------------------------------- Ganz genauso sieht es aus. Interessant in diesem Zusammenhang auch die Ausführungsbestimmungen sowie die Vollzugsbekanntmachungen des BayFwG. Die geben hierzu noch mehr her. Die Bestandsgarantie für die Ortswehren soll übrigens auch in der Neufassung des BayFwG erhalten bleiben. Mkg Bernd | ||||
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