News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Jugendfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Melder in der Jugend | 33 Beiträge | ||
Autor | Pete8r H8., Idstein / Hessen | 418400 | ||
Datum | 02.08.2007 00:18 MSG-Nr: [ 418400 ] | 13178 x gelesen | ||
Moin, moin, Geschrieben von Christi@n Pannier Das ist der Unterschied zwischen dem alten und dem novellierten (2004) TKG. Im alten TKG war das bloße Abhören des BOS-Funks zwar auch verboten, wurde aber nicht unter Strafe gestellt. Im aktuellen TKG ist der Verstoß gegen § 88 eine Straftat i.S. des § 148 TKG (und nicht nur eine reine OWi nach § 149!) und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet. Da war ich doch tatsächlich völlig veraltet, aber gut zu wissen, *händereib* dann hab ich was für meine Freunde mit dem Melder am Revers auf der Party. Schönen Tag euch allen Peter | ||||
<< [Master] | antworten | |||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|