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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Leistungsfähigkeit der Gemeindefeuerwehr -Niedersachsen | 39 Beiträge | ||
| Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 418017 | ||
| Datum | 31.07.2007 08:05 MSG-Nr: [ 418017 ] | 19450 x gelesen | ||
Geschrieben von Thomas Glauer Macht wer ? Vorgeschrieben wo ? Die Aufsichtsbehörde. §3 Aufgaben des Landkreises Abs.1 Nr.2 [...] die Überprüfung der Feuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft, die Beratung der Gemeinden in allen Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie die Förderung der Ausrüstung der Feuerwehren [...] Geschrieben von Thomas Glauer Wird wie festgelegt und von wem ? Dazu ergänzend der Kommentar zum § 2 NBrandSchG [...] Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere mit Hilfe ihrer feuerwehrtechnischen Ehrenbeamten (Abschnittsleiter, Kreisbrandmeister) ständig darauf zu achten, daß die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren den jeweiligen Erfordernissen der Gemeinde entspricht. Unterste Grenze bildet dann hier die MindeststärkeVO. Darauf kann aufgebaut werden. Darunter nicht. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | ||||
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