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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Verkehrsabsicherung | 33 Beiträge | ||
Autor | wern8er 8n., reischach / bayern | 414911 | ||
Datum | 13.07.2007 09:15 MSG-Nr: [ 414911 ] | 12010 x gelesen | ||
Geschrieben von Kevin Schneider Wie gesagt, das THW stellt sich auch mit 3 Fzg. an die Kreuzung und hält PKW an. Der Veranstalter muß, um eine Straße sperren zu dürfen, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (je nach Einstufung der Straße sind hier unterschiedliche Zuständigkeiten zu beachten) eine sog. verkehrsrechtliche Anordnung beantragen. In diese Anordnung wird zumeist auch geregelt wie diese Sperrung auszusehen hat (sprich Beschilderung, Absicherung, Umleitung etc.) Gibt nun diese verke´hrsrechltiche Anordnung vor, daß an den neuralgischen Punkten Posten zu stehen haben, dann kann dies im Auftrag des Veranstalters auch Lieschen Müller von nebenan sein, so Sie denn geistig, körperlich (und bei manchen Tätigkeiten auch ausbildungsmäßig) dazu in der Lage ist. Das ist letztendlich komplett davon unabhängig ob FFW, THW oder der Gesangsverein. Maßgeblich ist die verkehrsrechtliche ANordnung, die die Rechtgrundlage darstellt. Und das ist sogar so, wenn eine Kommune Veranstalter ist (zumindest in Bayern). Die Feuerwehr darf auch in Bayern (obwohl die Feuerwehren in Bayern im Gegensatz zu anderen Bundesländern verkehrslenkende Maßnahmen durchführen dürfen) nicht so einfach mirnichts, dirnichts aus Jux und Tollerei eine Straßensperrung vornehmen oder eine Umleitung einrichten. Achtung diese Aussage bezieht sich jetzt nur auf Veranstaltungen, nicht auf Unfälle oder ähnliches. mkg Werner | ||||
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