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Feuerwehrdienstvorschrift
1. Pressluftatmer

2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.

3. Permanent Allrad
Staatliche Feuerwehrschule
1. Pressluftatmer

2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.

3. Permanent Allrad
RubrikAtemschutz zurück
ThemaWechseln der Atemluftflasche an der Einsatzstelle verboten?163 Beiträge
AutorKlau8s R8., Gelting / Bayern407615
Datum06.06.2007 18:31      MSG-Nr: [ 407615 ]212376 x gelesen
Infos:
  • 07.06.07 Informationen zur Umsetzung der vfdb 08/04 im Hinblick auf die Wartung von Dräger Pressluftatmern
  • 06.06.07 Veröffentlichung Niedersächsisches Ministerium_16.11.2004

  • Hallo Philipp,

    Im Prinzip schaut's so aus: Es gibt das, was man den allgemeinen Stand der technischen Erkenntnis nennt, und der sich in diversen Richtlinien (vfdb, FwDV etc.) niederschlägt und es gibt die Herstellerangaben.
    Gelten tut immer das Strengere, d.h. wenn Der Hersteller empfiehlt, Du sollst Deine unbenutzten PAs monatlich prüfen, dann stellt es ihn unter Umständen von Produkthaftung frei, wenn Du das nicht machst, weil woanders 6 Monate stehen, und ein Unfall passiert.
    Anders herum: Wenn Du einen dreißig Jahre alten PA hast, und in dem vergilbten Handbuch steht, daß es reicht, den alle drei Jahre mal irgendwie zu prüfen, und Du machst das so, dann kann Dir passieren, daß nach einem Unfall der Staatsanwalt kommt und Dir die vfdb0804 oder sonst eine Richtlinie vorhält, wo drinsteht, daß man seit ca. 1980 weiß, daß PAs lieber öfter geprüft werden sollten.

    Bei einer längeren Diskussion im Rahmen des Lehrgangs "Leiter des Atemschutzes" mit den Ausbildern der SFS Regensburg kamen wir zu folgendem Schluß:

    Du kannst also einen (gereingten und natürlich unbeschädigten) PA nach dem Einsatz mit einer neuen Flasche und einem frischen (geprüften) LA versorgen und das Gerät wieder benutzen, wenn Du danach eine Kurzprüfung machst.

    Begründung: Alle Prüfungen, die derzeit von diversen Richtlinien und Herstellern als Minimum zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft vorgeschrieben sind, beziehen sich auf die Dichtheit des Gesamtsystems und die Funktion des Lungenautomaten. Eine Prüfung des Druckminderers, der Hoch-, und Mitteldruckleitung ist derzeit zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nirgends verlangt, und alles, was diesbezüglich verlangt wird, wird durch die Kurzprüfung abgedeckt.

    Nur die Flasche und nicht den Lungenautomaten zu wechseln, reicht definitiv nicht, um Dich im Falle eines Unfalles rechtlich abzusichern. Nur: Solange nichts passiert, fragt auch niemand nach Vorschriften...

    Schöne Grüße, Klaus



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