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| Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
| Thema | NEF mit Sonderrechten hinter RTW zum KRH | 140 Beiträge | ||
| Autor | Chri8sto8ph 8K., Iserlohn / NRW | 399167 | ||
| Datum | 23.04.2007 13:02 MSG-Nr: [ 399167 ] | 101186 x gelesen | ||
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Geschrieben von Lothar Leithäuser Der RTW fährt mit SOSI in ein 20km entferntes KRH über die BAB. Auf der Bahn ist natürlich Stau. Was nun? Problemlösung wäre einfach das NEF im Stadtgebiet zu belassen. Bei einem Folgeeinsatz entsendet die LST den RTW mit dem NA zum Einsatzort und das NEF kommt dazu. Anderes Beispiel: NEF fährt in die Nachbarstadt. Der RTW fährt mit Sonderrechten in das Standortkrankenhaus des NA. Auf der gesamten Transportstrecke zwischen den beiden Städten ist Stau. Der NA trifft im KH ein und praktisch wieder frei. Nur das NEF steht noch längere Zeit im Stau. Auf keinen Fall könnte man so generell Sonderrechte für das NEF begründen. Frage bleibt was man in diesem Ausnahmefall tun kann. Ist mir selber als NEF Fahrer schon passiert. Ich habe diesem Fall. Dies LST darüber in Kenntnis gesetzt und sie darum den Vorschlag gemacht, mich bei Eintreffen des RTW am Krankenhaus wieder in die "1" zu setzen. Der Folgeeinsatz kam natürlich prompt. Es hat natürlich über 10 Min. gedauert bis ich den NA wieder im Fhzg. hatte. Vielleicht könnte die LST in diesem Ausnahmefall die Rückfahrt mit Sonderrechten anordnen. Berufen könnte sie sich auf einen Runderlass des Landes NRW: 2.3 Auf Rückfahrten von Einsätzen dürfen das blaue Blinklicht und das Einsatzhorn nicht verwendet werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn durch längere Abwesenheit des Einsatzfahrzeuges die Sicherheit im Einsatzgebiet ernsthaft in Frage gestellt ist. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitstelle. MkG Christoph -- Nur meine persönliche Meinung Christoph Kosian, Iserlohn (NRW) www.lg-bremke.de www.feuerwehr-iserlohn.de | ||||
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