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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Sonderrecht und StVO | 31 Beiträge | ||
| Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 390445 | ||
| Datum | 09.03.2007 20:39 MSG-Nr: [ 390445 ] | 12782 x gelesen | ||
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Geschrieben von Katja Midunsky a) seine Aussage seinem eigenen Urteil von damals widerspricht, da ging es nämlich aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung um eine ordentliche Geldbuße, Punkte und Fahrverbot Kommt darauf an, wie der Dozent "schwereres" definiert. Wenn damit gemeint ist, daß Straftatbestände wie Straßeverkehrsgefährdung, KV-Delikte,... nicht durch die Sonderechte nach §35 Abs. 1 StVO gedeckt sind, dann ist das verständlich. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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