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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Abnehmbares Blaulicht auch bei Nicht-Einsatzfahrten auf dem Dach? | 51 Beiträge | ||
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 388723 | ||
Datum | 27.02.2007 22:34 MSG-Nr: [ 388723 ] | 21332 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Sven Tönnemann Die Feuerwehr ist nicht dazu berechtigt. Entscheidend ist dafür die StVZO: Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten sind auch nicht nach § 70 Abs. 4 StVZO erlaubt. ... wobei sich die Frage stellt wann ein von der Feuerwehr eingesetztes Fahrzeug ein "Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug der Feuerwehren" gemäß § 52 (3) Punkt 2 der StVZO ist - weil dann darf sie es schon deshalb ... Im Gegensatz zu Punkt 3 und 4 steht hier nämlich kein Bezug zum Fahrzeugschein, so dass ggf. die reine faktische Verwendung als ein solches Fzg. ausreichen könnte. Gruss Gerhard | ||||
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