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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | 'Überbelegung' bei Einsatzfahrt | 7 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8G., Erfurt / Thüringen | 388621 | ||
Datum | 27.02.2007 15:30 MSG-Nr: [ 388621 ] | 5116 x gelesen | ||
Geschrieben von Michael Hilbert als eingetragene Plätze vorhanden sind, bzw. als man befördern darf (Fahrer + 8). Nicht ganz richtig. Betroffen sind hier mal wieder die Fahrzeuge aus der ehemaligen DDR. Ende Dezember 2005 wurde unter anderem der §21 Abs. 2 Satz 1 der StVO geändert. In diesem gehts ab 1.1.06 um ein generelles Mitfahrverbot auf Ladeflächen oder Laderäumen von Fahrzeugen. Betrifft vor allem die LF 8 TS 8 STA auf IFA Robur LO-Fahrgestellen, hier wurde die Mannschaft auf der Ladefläche transportiert. Aber auch LF 16/TS8 sind davon betroffen, weil: Fahrzeuge mit Betriebszulassungen vom Kraftfahrtechnischen Amt (KTA) der DDR, die vor 30.06.1994 erstmals zugelassen worden sind, sind von dieser Änderung ausgenommen. Es dürfen weiterhin Personen auf Ladeflächen oder Laderäumen transportiert werden, solange die Sitze vom Hersteller eingebaut wurden sind. Und vorallem soviele Personen, wie in der Zulassung genannten Anzahl der Sitzplätze. LF 16/TS8 auf IFA W50L hatten eine eingetragenen Anzahl Sitzplätze von 10 Personen, also Fahrer plus 9. Und dies sei "uneingeschränkt" möglich. Also nix mit Personenbeförderungsschein. MkG Tom -Meine Meinung- | ||||
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