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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaRechtsgrundlagen AED24 Beiträge
AutorAndr8eas8 D.8, Stolberg / Aachen / NRW386114
Datum13.02.2007 16:26      MSG-Nr: [ 386114 ]11417 x gelesen

Hallo Ingo,

Grundlage für Deine Frage bietet die MPBetreibV (Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten) sowie das MPG (Gesetz über Medizinprodukte).

Geschrieben von Ingo Horn- Wie muss jemand ausgebildet sein, der gezielt für den Einsatz von AED gedacht ist?

Er muss gemäß §2, Abs.2 MPBetreibV die "dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen." - Sagt alles und nichts. Eine AED ist nun jedoch ein Laiendefibrillator - somit genügt m.E. eine Einweisung nach den Herstellervorgaben (sofern er speziell bei AEDs welche macht).

Geschrieben von Ingo HornWie oft muss der sich fortbilden?

Auch hier greift §5, Abs. 2 MPBetreibV:
"In der Anlage 1 aufgeführte Medizinprodukte dürfen nur von Personen angewendet werden, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllen und die durch den Hersteller oder durch eine nach Absatz 1 Nr. 2 vom Betreiber beauftragte Person unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung dieses Medizinproduktes eingewiesen worden sind."

Also: Einmalige Einweisung genügt. Eine Fortbildungspflicht wie bspw. für RettDienst Personal gibts nicht.

Geschrieben von Ingo HornWer darf ihn Aus-/fortbilden? Wie muss der aus-/fortbildende aus- und fortgebildet sein?

Hier gilt §5 MPG i.V.m. §5, Abs. 1 MPBetreibV:
"Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbringen von Medizinprodukten ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter. 2Hat der Hersteller seinen Sitz nicht im Europäischen Wirtschaftsraum und ist ein Bevollmächtigter nicht benannt oder werden Medizinprodukte nicht unter der Verantwortung des Bevollmächtigten in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt, ist der Einführer Verantwortlicher. 3Der Name oder die Firma und die Anschrift des Verantwortlichen müssen in der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung des Medizinproduktes enthalten sein."

"[..]die vom Betreiber beauftragte Person anhand der Gebrauchsanweisung sowie beigefügter sicherheitsbezogener Informationen und Instandhaltungshinweise in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb des Medizinproduktes sowie in die zulässige Verbindung mit anderen Medizinprodukten, Gegenständen und Zubehör eingewiesen hat.[...]

Heisst im Klartext: Die Firma AED-XY unterweist bei Übernahme des Gerätes jemanden aus Deiner Wehr als "beauftragte Person des Herstellers".
Dieser wiederum darf dann "im Namen des Herstellers" als Multiplikator weitere FAs auf dem Gerät einweisen. Diese Einweisung MUSS schriftlich fetsgehalten werden.
Zudem beachten:
Die DANN unterwiesenen FAs dürfen jedoch NICHT weitere Personen unterweisen...

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Zu Abschnitt 2 Deines Beitrages
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Geschrieben von Ingo HornDer AED Betreiber muss einen Beauftragten haben, der als ein solcher vom Hersteller unterwiesen und regelmäßig (Zeitspanne?) fortgebildet wird

Soweit fast korrekt. Der Beauftragte ist jemand aus Deiner Wehr. Er wird jedoch NICHT regelmäßig fortgebildet wie bspw. RettDienst Personal.

Geschrieben von Ingo HornDieser Beauftragte darf dann selbst wiederum weitere Benutzer in der Benutzung unterweisen

Korrekt.

Geschrieben von Ingo HornDie Unterweisung der Benutzer durch den Beauftragten muss jährlich erfolgen

Nicht unbedingt. Per Gesetz genügt die einmalige, schirftlich dokumentierte Einweisung auf das jeweilige Gerät. Zudem: Schafft Ihr Euch in den Folgejahren baugleiche Geräte an, benötigt der gemeine FA dann auch keine erneute Einweisung.

Geschrieben von Ingo HornDie Unterweisung gilt nur für das Gerät auf dem der Beauftragte als Beauftragter unterwiesen ist

Natürlich. Wie gesagt, der Beauftragte erhält vom Hersteller (oder Lieferanten) eine Einweisung und wird als "Multiplikator" für Deine Wehr dokumentiert.
Es gibt jedoch keinen allgemeinen "Beauftragten-Lehrgang", wonach man auf ALLE MPG-Geräte einweisen darf.

Hoffe ich konnte Dir helfen.
Bei Fragen auch gerne PN.


Gruß
ado

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