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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | FEINSTAUB-FAHRVERBOTE | 18 Beiträge | ||
| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 380086 | ||
| Datum | 12.01.2007 00:47 MSG-Nr: [ 380086 ] | 7257 x gelesen | ||
Mahlzeit! Geschrieben von ---Mathias Zimmer--- Geschrieben von Claus Kemp Bei genauem Lesen des von dir verlinkten Dokuments bin ich anderer Meinung: Das Fahrverbot wird durch das (in die StVO neu aufgenommene) Zeichen 270.1 begründet, und dagegen helfen natürlich auch die SoRe nach §35 StVO. Damit stellt sich natürlich die Frage, was uns der Gesetzgeber mit der folgenden Regelung sagen will: im Anhang 3 findet sich dort eine Bemerkung, dass Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch genommen werden können, auch dann von Verkehrsverboten nach § 40 (1) BImSchG ausgenommen seien, wenn sie nicht mit den entsprechenden neuen Plaketten gekennzeichnet sind. Wer momentan Sonderrechte in Anspruch nimmt, braucht eine solche Regelung ja offensichtlich nicht (s. oben!). Also kann sie doch nur bedeuten, dass die Ausnahme auch dann gilt, wenn das betreffende Fahrzeug momentan keine SoRe in Anspruch nimmt, dies aber im Einsatzfall tun könnte. Damit sind auch alle PKW von den Fahrverboten ausgenommen, in denen ein alarmierbarer FM(SB) sitzt. Mir gefällt diese Interpretation, aber bevor ich sie anwende, würde ich doch gerne mal die Meinung eines Juristen dazu hören ;-)) Gruß, Henning | ||||
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