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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Jehova ... | 90 Beiträge | ||
Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 377884 | ||
Datum | 31.12.2006 15:42 MSG-Nr: [ 377884 ] | 26708 x gelesen | ||
Hallo! Geschrieben von Christian Fischer E hat als Halter (bzw. Vertreter des Halters) angeordnet oder zugelassen, daß das Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt. Da ist er m.E. ebenso dran, wie der Fahrer selbst. Siehe meinen Text: Geschrieben von Jakob Theobald Bei Überladung sind Grundsätzlich der Fahrer und der Fahrzeughalter verantwortlich. Ein Dritter, der weder Fahrer noch Halter ist, kann jedoch über § 14 OWiG ordnungswidrig handeln (Beteiligung), wenn er das Fahrzeug überlädt (OLG Stuttgart DAR 90 188). Also es trifft den Fahrer sowie den Halter bzw. dessen verantwortlichen Vertreter, und es könnte sogar derjenige mit dran sein der das Fahrzeug "überladen" hat. Also Freunde des "das könnte man auch noch brauchen", packt Ihr zu viel auf die Mühle könnt Ihr im Fall der Fälle auch als "Nichtfahrer" bzw. "Nichthalter" mit zur Verantwortung gezogen werden (wobei ich hier evtl. Beweisnöte sehe). Gruß vom Donnersberg Jakob Alles meine ganz private Meinung! "Wenn ich nur darf wenn ich soll, aber nie kann wie ich will, dann mag ich auch nicht wenn ich muss." "Wer glaubt, Deutschland hätte einen wohl organisierten und funktionierenden Katastrophenschutz, der glaubt auch, das Christkind ist der Sohn vom Weihnachtsmann und dem Osterhasen" Liebe stillen Mitleser, habt doch bitte so viel Arsch in der Hose und meldet Euch hier an damit wir offen diskutieren können. Lasst dieses absolut unwürdige hinter meiner Rücken gerede. Seit Ihr wirkich so feige? | ||||
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