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Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaPflicht des Fahrers zur technichen Durchsicht...........30 Beiträge
AutorMarc8us 8L., Gießen / Hessen373564
Datum30.11.2006 12:57      MSG-Nr: [ 373564 ]13181 x gelesen

Von der gesamten StVO ist man keinesfalls befreit!

Wer nen Maschinistenlehrgang hat weiß: §1 der StVO ist immer zu beachten.

Geschrieben von ---Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)---

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


Dazu noch:

Geschrieben von ---Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)---

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§35 Sonderrechte

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.


Somit hätten dei Zweifler an dieser Petition eigentlich Recht, aber so 100% eindeutig ist es nicht.


Guggtema auf: http://www.feuerwehr-giessen.de

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