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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | und (fast) wieder / Fußgänger getötet - Fahrer wollte zum Feuerein... | 18 Beiträge | ||
Autor | Mike8 S.8, Speyer / RLP | 372637 | ||
Datum | 24.11.2006 17:56 MSG-Nr: [ 372637 ] | 8079 x gelesen | ||
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Verwechselt hier nicht Sonderrecht nach § 35 StVO und Wegerecht nach § 38 StVO. Für das Wegerecht gilt wie richtig angegeben, Blaulicht und Martinshorn. Sonderrechte hat man auch im Privat PKW zum Einsatz. Doch VORSICHT. Mit schnell fahren ist nicht! Das legt einem der Richter später sehr klar als Vorsatz aus. Sonderrechte beziehen sich auf das falsche Parken vor dem Gerätehaus oder solch banale Dinge. Theoretisch auch das Einfahren in eine Einbahn in falscher richtung usw. doch hier ist dann wieder die Abwägung der Mittel das Problem... | ||||
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