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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | und (fast) wieder / Fußgänger getötet - Fahrer wollte zum Feuerein... | 18 Beiträge | ||
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 372521 | ||
Datum | 24.11.2006 10:13 MSG-Nr: [ 372521 ] | 7942 x gelesen | ||
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Hi! Geschrieben von Sebastian Krupp Die Tatbestandsvoraussetzung des letzten Teils ("soweit...") stellt erstmal einen unbestimmte Rechtsbegriff dar. Diesen kann die Kommune per Dienstanweisung dahingehend interpretieren, dass die Befreiung von den Vorschriften der StVO in den Privat-PKW für die Erfüllung ihrer hoheitlicher Aufgabe eben nicht geboten ist. Ich halte das für sehr problematisch. Wie will man ernsthaft begründen, dass es für den ersten Teil der Strecke (Wohnung-Wache) nicht dringend geboten ist, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, für den 2. Teil der Strecke (Wache-Einsatzort) dann schon. Das widerspricht m.E. dem Sinn einer solchen Regelung. Entweder es ist die ganze Zeit dringend geboten oder gar nicht. Nicht vergessen, dass es nach der StVO nicht erforderlich ist, die Sonderrechte kenntlich zu machen. Aber wie bereits geschrieben, mit Sonderrechten kann man Bußgeldbescheide etc. abwehren. Aber sie helfen keinem FA in seinem Privat-Pkw, wenn es zu einem Unfall kommt. Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | ||||
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