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ThemaFeuerwehrvereine: WAR:Fw-Abt. quittiert Dienst nach.........15 Beiträge
AutorMich8ael8 K.8, Lindenfels / Hessen371483
Datum18.11.2006 16:16      MSG-Nr: [ 371483 ]5712 x gelesen

Hallo Forum

Geschrieben von Thobias SchürmannKann es sein das in einuigen Bundesländern nur durch den Verein die aktive Wehr über Finanzmitteln verfügen darf, bzw. kann und in anderen Bundesländern eine FF so oder so über Geldverfügen darf?

Genau so ist es, meines Wissens bei uns in Hessen. Die Feuerwehr besteht aus der Einsatzabteilung und der Jugendfeuerwehr die Teile der Stadt sind und über keine eigenen Kassen verfügen.

Geschrieben von ---Marc Dickey,--- Ist der Verein gemeinnützig? Wenn ja, wie läßt sich das in Einklang bringen?


ja, der Verein ist gemeinnützig und so :Geschrieben von ---§ 57 Abs. 2 AO; AEAO zu § 57 Tz. 3).--- Geschenke und Darlehen an Vereinsmitglieder
Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich
und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind,
sind unschädlich.
Angemessen sind stets Geschenke mit einem Wert von 40 Euro/Person.
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Speisen und Getränken
Grundsätzlich dürfen alle Mittel nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden
(§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Werden unentgeltlich oder verbilligt Speisen und Getränke
an Mitglieder weitergereicht, so steht das diesem Grundsatz entgegen und kann
zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen, es sei denn, es handelt sich um eine sogenannte
Aufmerksamkeit (vgl. R 73 LStR). Dies gilt nicht für die Gestellung von
Speisen und Getränken aus Anlass eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes.
Hierher gehört z.B.
- die Mithilfe bei einem Vereinsfest,
- eine Klausurtagung oder ganztägige Tagung/Besprechung eines Vereins,


Gruß Michael

wie immer, nur meine persönliche Meinung



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