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Rubrik | Taktik | zurück | ||
Thema | Welche tragbare Leiter gilt als Rettungsweg? | 22 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 349373 | ||
Datum | 15.07.2006 23:10 MSG-Nr: [ 349373 ] | 14333 x gelesen | ||
Geschrieben von ---Andreas Bräutigam--- Aus dem schnellen Nachlesen einiger Mitschriften und Skripte: Ich fasse also mal zusammen: Wenn der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehren führen soll, muss - bei Brüstungshöhen unter 8 m keine weitere Bedingung erfüllt werden - bei Brüstungshöhen über 8 m eine Aufstellfläche für Hubrettungsfahrzeuge vorhanden sein und - bei Brüstungshöhen über 8 m das Rettungsgerät vorhanden sein Soweit richtig? Dann heisst das für mich als Forderung an die Feuerwehr: - Jede Feuerwehr muss im ersten Zugriff bis 8 m Brüstungshöhe retten können (nach FwDV10 ist die Rettungshöhe der vierteiligen Steckleiter aber ca. 7 Meter?!) - höhere Fenster als Rettungsweg sind nur zulässig, wenn -- für Brüstungshöhen bis 12 m entweder eine dreiteilige Schiebleiter _oder_ ein Hubrettungsgerät vorhanden ist. -- für Brüstungshöhen über 12 m ein Hubrettungsgerät vorhanden ist. Oder sieht der Gesetzgeber das anders? (so ganz logisch ist das ja alles nicht...) Gruß, Henning | ||||
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