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Rubrik | Taktik | zurück | ||
Thema | Welche tragbare Leiter gilt als Rettungsweg? | 22 Beiträge | ||
Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 349371 | ||
Datum | 15.07.2006 22:35 MSG-Nr: [ 349371 ] | 14228 x gelesen | ||
Geschrieben von Gerrit Schulmeyer das ist ja gerade das Problem wo Steht der Typ der Leiter geschrieben? Aus dem schnellen Nachlesen einiger Mitschriften und Skripte: Nirgendwo! Im Baurecht findest Du nur den Sammelbegriff "Rettungsgeräte der Feuerwehr". Da die Brüstung "erreichbar" sein muss - und aufgrund des GMV-, scheiden SPRUNGrettungsgeräte schon mal aus (außerdem wird im § 5 der Begriff "Anleitern" verwendet). Bleiben also tragbare Leitern und Hubrettungsgeräte. Aus den Vorschriften des §5 ergibt sich logisch, dass bis 8m Brüstungshöhe tragbare Leitern verwendet werden sollen, darüber hinaus Hubrettungsgeräte (--> Aufstellflächen). Früher [tm] waren aber scheinbar auch bei höheren Gebäuden als 8m nicht zwingend Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte gefordert, was dann zwangsläufig zur 3tlg. Schiebleiter führt. Welche tragbaren Leitern Du verwendest, ist dem Baurecht egal. Natürlich kann man, wenn man genug Platz zum Aufstellen hat, auch mit einer 2- oder 3tlg. Schiebleiter jemanden aus 8m Höhe retten. Auch ob die Feuerwehr nach DIN 14XYZ GENORMTE oder IRGENDWELCHE Rettungsgeräte benutzen soll/kann/darf/muss, geht aus dem Baurecht auch nicht direkt hervor. Da helfen nur GMV und einige Länderbrandschutzgesetze weiter. Und nun FEUER FREI für die VB-Experten, die es bestimmt genauer wissen, lasse mich gerne korrigieren :-) Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | ||||
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